Satzung

* Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text die männliche Form als Geschlechter übergreifender Begriff für die männliche und die weibliche Form verwendet, wenn beide gemeint sind.

SATZUNG DER FREIEN WÄHLER EBERBACH E.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Eberbach e. V“.

Er hat seinen Sitz in Eberbach und ist zum Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg anzumelden.

Er ist Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes „Freie Wähler Baden-Württemberg (Freie Wähler) e. V.“.

§ 2 Zweck

Der Verein wirkt bei der politischen Willensbildung auf  kommunaler Ebene mit, insbesondere durch Teilnahme an Gemeinderatswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen der Freien Wähler Baden-Württemberg (Freie Wähler) e. V. auf der Grundlage dieser Satzung bekennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand begründet.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds beim Vorstand;
  • mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Vorstandes beim Mitglied, es mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es

  • Beschlüssen des Vereins oder dessen Zielen gröblich zuwider handelt;
  • durch unehrenhaftes Verhalten dem Ansehen des Vereins schwerwiegend schadet;
  • mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Zahlungsverzug ist.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann zur Erledigung  besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Zu Vorstandsmitgliedern werden Mitglieder jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung, sofern nicht ein Mitglied des Vorstandes für die restliche Amtszeit zusätzlich das Ressort des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt, auf Antrag der verbliebenen Vorstandsmitglieder ein nachrückendes Mitglied.

Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch weiter.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest.
Sie entscheidet insbesondere über die

  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins, Art der Liquidation und Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; darüber hinaus dann, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem dafür angesetzten Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich per Postsendung, E-Mail oder anderem geeignetem digitalen Medium unter Hinweis auf die Tagesordnung ein.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind zulässig, wenn sie spätestens fünf Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht worden sind.
  4. Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  beschlussfähig.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein  Stellvertreter.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die durch Wahlen und Beschlüsse getroffenen Entscheidungen, wird eine Niederschrift geführt. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 7 Entscheidungen durch Wahlen und Beschlüsse

  1. Entschieden wird durch Wahlen und Beschlüsse und zwar im geheimen Verfahren durch anonyme Stimmabgabe mit Stimmzettel, im offenen Verfahren durch Stimmabgabe mit Handzeichen oder, im Falle von Absatz 2 Satz 3, durch Los.
  2. Gewählt wird grundsätzlich geheim; offen nur, wenn dieses Verfahren auf Antrag ohne Gegenstimme beschlossen ist. Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem bei Stimmengleichheit durch Los entschieden wird.
  3. Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst; geheim nur, wenn dieses Verfahren auf Antrag mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen ist. Beschlüsse werden, vorbehaltlich anderer Regelungen der Satzung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen finden die speziellen Vorschriften unter § 8 Anwendung.

§ 8  Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen

  1. Wahlvorschläge für Kommunalwahlen werden rechtzeitig vor dem Beginn der Frist für deren Einreichung aufgestellt. Die Kandidaten für die Vorschläge werden in der Mitgliederversammlung geheim gewählt. Für die Wahl ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  2. Für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Die Kandidaten werden entsprechend den Regelungen unter den Absätzen  1 und 2 auch als Gesamtheit, in Blöcken oder Teilblöcken zusammengefasst, gewählt, wenn dies beantragt und mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen ist.
  4. Im Übrigen gelten die speziellen Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes für Baden-Württemberg.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt zwei Mitgliedern, die zeitgleich mit dem Vorstand zu Rechnungsprüfern gewählt werden. § 5 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie spätestens einen Monat vor dem für sie angesetzten Termin einberufen und in der Ladung ausdrücklich auf diesen Gegenstand der Verhandlung hingewiesen worden ist und drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb eines Monats nach dieser Versammlung mit gleicher Frist und in gleicher Form wie unter Absatz 1 erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in der mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden wird.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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